Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung GEEV § 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen Stand: 10.06.2019 Bund Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-EnergienGesetzes.